Scheinbar kostenloses Leistungsangebot lockt
Als Abofalle wird der Versuch bezeichnet, arglose Nutzer im Internet dazu zu veranlassen, Zahlungsverpflichtungen einzugehen ohne dies zu wollen. Dabei handelt es sich nicht nur um einmalige Zahlungen sondern auch um wiederkehrende Forderungen. Eine Abofalle verbirgt sich im Regelfall auf einer Internetseite, auf der für eine Leistung geworben wird. Diese Leistung wird in einer Art angepriesen, die dem Betrachter den Eindruck vermittelt, er könne sie kostenfrei in Anspruch nehmen. In einigen Fällen wird sogar ausdrücklich damit geworben, dass die Leistung kostenfrei sei. Neben typischen Leistungen wie günstigen Outlet-Gelegenheitskäufen oder Namensforschung können auch Webseiten für Menschen, die auf Partnersuche sind in die Kostenfalle führen. Sogenannte „Persönlichkeitstests“ werden ebenso angeboten wie die Vermittlung von Kontakten zum Flirt oder zum näheren Kennenlernen. Nicht alle Singlebörsen oder Agenturen sind Unseriös oder auf Abzocke aus, jedoch sollte man immer das jeweilige Angebot vorher genau prüfen, so das spätere unerwartete Kosten einen nicht überraschen.
Vorsicht bei Abfrage von persönlichen Daten
Ein typisches Merkmal für eine drohende Abo-Falle ist die Aufforderung, persönliche Daten wie Namen, Adresse und E-Mail-Adresse anzugeben und sich für eine angeblich kostenfreie Leistung registrieren zu lassen. Grundsätzlich sollte jeder Verbraucher gut nachdenken, bevor er seine persönlichen Daten im Internet preisgibt. Ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dem Betreiber einer Website gegenüber Angaben zur eigenen Person zu machen, ist es grundsätzlich sicherer, darauf zu verzichten. In der Regel ist die Adressenangabe nur notwendig, um Rechnungen zu verschicken. Wer in einer Abofalle geraten ist, der bekommt innerhalb kurzer Zeit viel Post. Der unerwarteten Rechnung folgt meistens schon nach kurzer Zeit ein Brief eines Inkassounternehmens. Auch Rechtsanwaltsschreiben werden versandt. Dabei werden jeweils neue Kosten und Gebühren berechnet, die die angebliche Schuldsumme erhöhen.
Verstoß gegen verschiedene Rechtsvorschriften
Die Abofalle stellt sich nicht nur als unseriöse Geschäftspraktik dar sondern sie verstößt auch gegen verschiedene zivilrechtliche, wettbewerbsrechtliche und sogar strafrechtliche Vorschriften. Kann dem Betreiber der Internetseite nachgewiesen werden, dass er mit der Behauptung, die angepriesene Leistung könne kostenfrei in Anspruch genommen werden, einen direkten Irrtum beim Verbraucher hervorgerufen hat, kann dies für ihn sogar zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen. Der Tatvorwurf des Betrugs setzt voraus, dass die Anpreisung mit dem Vorsatz erfolgt ist, beim Verbraucher einen Irrtum zu erregen und ihn dazu zu veranlassen, sich mit seinen persönlichen Daten zu registrieren.
So eindeutig stellt sich der Gesetzesverstoß nicht immer dar. Häufig wird darüber gestritten, ob der Verbraucher im Text versteckte Hinweise finden musste. Eine Gesetzesänderung vereinfacht jetzt die Arbeit der Zivilgerichte. Seit dem 01. August 2012 bestimmt § 312 g BGB in neuer Fassung, welche Voraussetzungen auf einer Webseite erfüllt werden müssen, damit ein wirksamer, zur Zahlung verpflichtender Vertrag überhaupt Zustandekommen kann. Keine Rechtsberatung!
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